06/2017: Sanitätsknaster auf dem Spielplatz – Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Cannabis

 

Unser Mandant genoss an einem milden Sommernachmittag gerade gemütlich einen Joint auf einem Kinderspielplatz, als ihn zwei Polizeibeamte ertappten, vorläufig fest- und seine Personalien aufnahmen, den Überrest des Joints beschlagnahmten und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn in die Wege leiteten.

 

Die Besonderheit an diesem Fall lag darin, dass im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht eine Einstellung nach § 31a BtMG in solchen Fällen gerade dann nicht in Frage kommen soll, wenn die strafbare Handlung im Einzelfall an Orten stattfindet, an welchem Kinder diese bemerken oder durch sie beeinträchtigt werden können. Kinderspielplätze werden mithin zu diesen Orten gezählt.

 

Nun hatte unser Mandant im konkreten Fall zwar durchaus bemerkt, dass es sich vom Design und Ausgestaltung des Platzes um einen Kinderspiel handelte. Er war aber aufgrund des verwahrlosten Zustandes der einzelnen Spielgeräte gar nicht auf den Gedanken gekommen, dass der Kinderspielplatz noch im Betrieb sein könnte.

 

Nachdem wir uns auf Anfrage des Mandanten in der Sache eingeschaltet hatten, gelang es schließlich, dass die für den Fall zuständige Staatsanwältin das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtMG aufgrund der geringen Menge, die überdies zum Eigenkonsum angedacht war, einstellte.