Menge (BtMG)

 

Der Begriff der Menge ist ein für das Betäubungsmittelstrafrecht elementarer, ermöglicht doch erst er die Festsetzung des Grades der Vorwerfbarkeit bezüglich des Umganges mit Betäubungsmitteln durch die Regelungen des BtMG. Es wird im Einzelnen unterschieden zwischen geringer Menge, normaler Menge und nicht geringer Menge.

 

Die geringe Menge

 

Unter nicht geringer Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine kleine Verbrauchsmenge zu verstehen, welche für den Gelegenheitsverbrauch benötigt wird und regelmäßig vom Konsumenten in der Tasche mitgeführt wird, ohne zu Hause einen Drogenvorrat anlegen zu müssen (Körner/Patzak/Volkmer, § 31a BtMG Rn. 22). Durch Rechtsprechung wurde als Grenzwert der geringen Menge der Augenblicks- oder Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten festgesetzt , der bis zu drei für die Erzielung eines Rauschzustandes erforderliche, aber auch ausreichende Einheiten eines Betäubungsmittels umschließt (OLG Hamm, Beschl. v. 29. 7. 2014, 2 RVs 33/14 = BeckRS 2014, 16822; OLG Oldenburg StV 2010, 135; BayObLG, NStZ 1995, 350 = StV 1995, 529 m.?Anm. Körner; OLG Koblenz NJW 1975, 1471; a.?A. Körner StV 1995, 531). Dabei bestimmt sich die nicht geringe Menge nicht etwa über die bloße Masse, sondern über ihren jeweiligen Wirkungsgrad, so dass sich die geringe Menge unterschiedlicher Betäubungsmittel stark unterscheiden.

 

Die geringe Menge entfaltet vor allem in den Regelungen der §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG Wirkung, wo durch ihr Vorliegen eine Einstellung der Verfolgung gemäß § 31a BtMG bewirkt werden kann. Die jeweils geltende geringe Menge verschiedener Betäubungsmittel können Sie in unserem A – Z der Drogen finden.

 

Die normale Menge

 

Unter normaler Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine durchschnittliche Verbrauchsmenge zu verstehen. Sie beginnt, wo der Grenzwert der geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels überschritten wird, und endet, wo der Grenzwert der nicht geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels erreicht wird.

 

Die normale Menge ist strafbegründend für viele der Straftatbestände des § 29 BtMG. Eine kommentierte Sammlung dieser Straftatbestände finden Sie unter Straftaten.

 

Die nicht geringe Menge

 

Unter nicht geringer Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine überdurschnittliche Verbrauchsmenge zu verstehen. Sie wird festgelegt durch die Multiplikation einer einen Rausch verursachenden Einzelmenge mit einer an der Gefärchlichkeit orientierten Maßzahl (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, BtMG § 29a Rn. 50). Ist eine Feststellung der erforderlichen Einzelmenge nicht möglich, erfolgt ein vergleichender Rückgriff auf verwandte Wirkstoffe (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, BtMG § 29a Rn. 51).

 

Dabei gilt zu beachten, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier bei der Festlegung der Grenzwerte nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittelgemischs, sondern auf die Wirkstoffmenge abzustellen ist (BGH BGHSt. 33, 8 = NStZ 1984, 556 = StV 1984, 466; BGH BGHSt. 42, 262 = NJW 1997, 810 m.?Anm. Schreiber = NStZ 1997, 132 m.?Anm. Cassardt), welche immer in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des jeweiligen Betäubungsmittels erfolgen muss (BGH BGHSt. 57, 60 = NJW 2012, 400).

 

Die nicht geringe Menge wirkt bei Vorliegen durch die Vorschriften der §§ 29a. 30 und 30a BtMG  strafverschärfend. Die jeweils geltende nicht geringe Menge verschiedener Betäubungsmittel können Sie in unserem A – Z der Drogen finden.

 

Egal, ob geringe, normale oder nicht geringe Menge: Sollte Ihnen der Umgang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.