§ 4 Abs. 1 Nr. 2b NpSG – Einfuhr einer NPS

 

Worin besteht bei der Einfuhr einer NPS die strafbare Handlung?

 

Auch wenn der Gesetzgeber es nicht wortwörtlich in der Begründung des Gesetzesentwurfes des NpSG festgehalten hat, so darf doch davon ausgegangen werden, dass hier die Begrifflichkeit der Einfuhr von NPS gleich der der Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG verstanden werden soll. Demnach wäre in Anlehnung an die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH BGHSt. 34, 180 = NJW 1987, 721 = StV 1987, 67; BGH NStZ 1990, 442 = StV 1990, 408; BGH NStZ 1992, 545 = StV 1992, 578; BGH NStZ 2000, 150 = StV 2000, 620) Einfuhr als Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des NpSG zu verstehen.

 

Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass der Schmuggel von NPS nach Deutschland durch den Tatbestand der Einfuhr erfasst und kriminalisiert werden soll.

 

Wann kann eine Einfuhr von NPS vorliegen?

 

Sollte sich wirklich an der Rechtsprechung zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln orientiert werden, so ergibt sich hieraus eine sehr weit verstandene Auslegung des Tatbestandes:

 

So braucht es für eine Strafbarkeit wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport über die Grenze (BGH BGHSt. 38, 32 = NStZ 1991, 537 = StV 1992, 375; BGH NStZ-RR 2004, 25; BGH, Beschl. v. 2. 6. 2015, 4 StR 144/15 = BeckRS 2015, 12472), was darauf schließen ließe, dass auch die Einfuhr von NPS durch Kuriere oder Brieftauben über unbemannte Schiffe bis hin zum Paket strafrechtlich erfasst wäre.

 

Da bislang allerdings noch keine Urteile zu diesem Straftatbestand vorliegen, wird abzuwarten sein, inwiefern sich die Gerichte in Zukunft wirklich an der im Betäubungsmittelstrafrecht etablierten Rechtsprechung orientieren werden.

 

ACHTUNG: Bei der strafbaren Einfuhr einer NPS handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie durch die Einfuhr von NPS entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).

 

Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch der Einfuhr von NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Mir wird die Einfuhr von NPS vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Das NpSG ist ein noch sehr neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.

 

Gerade in dieser noch nicht zur Gänze geklärten Rechtssituation gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.