§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG – Verabreichen von NPS an einen anderen
Worin besteht hier die strafbare Handlung?
Nach Willen des Gesetzgebers soll unter Verabreichen von NPS an einen anderen das unmittelbare Anwenden von NPS an einer anderen Person umfassen (Bt-Drs 18/8579, S. 20).
Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass hier die eigenhändige Hilfe zum Konsum von NPS bei einer anderen Person erfasst und kriminalisiert werden soll.
Wann kann eine solche Handlung vorliegen?
Das Verabreichen von NPS an einen anderen ist seinem Wesen nach wohl eine besondere Form der Körperverletzung. Das strafrechtliche Verbot soll hier anscheinend unmittelbar die Gesundheit einer anderen Person schützen.
Dabei ist interessant, dass hier das generelle, also auch das von einer anderen Person gewollte oder sogar gewünschte Verabreichen strafbar sein soll. Die Möglichkeit einer Straflosigkeit aufgrund einer vorangegangenen Einwilligung durch das jeweilige „Opfer“ der Tat wird gar nicht in Erwägung gezogen. Dies steht im Widerspruch zum klassischen Strafrecht, bei dem eine Strafbarkeit bei nicht sittenwidriger Einwilligung ausgeschlossen wird.
Der Tatbestand umfasst also grundsätzlich alle Handlungen, bei denen anderen NPS zum Konsum verabreicht wird, ungeachtet der Einstellung des Konsumenten zur Verabreichung.
Da bislang allerdings noch keine Urteile zu diesem Straftatbestand vorliegen, wird abzuwarten sein, inwiefern sich die Gerichte in Zukunft nicht doch an der im Betäubungsmittel- und Gewaltstrafrecht etablierten Rechtsprechung orientieren und den sehr weiten Straftatbestand so erheblich reduzieren werden.
ACHTUNG: Beim Verabreichen von NPS an einen anderen handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande NPS an andere verabreichen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG), als Erwachsener an einen Jugendlichen NPS verabreichen (§ 4 Ab. 3 Nr. 1b NpSG) oder durch das Verabreichen von NPS an andere entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).
Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch des Verabreichens von NPS an eine andere Person strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Das NpSG ist ein noch sehr neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.
Gerade in dieser noch nicht zur Gänze geklärten Rechtssituation gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.