§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG – Inverkehrbringen von NPS
Worin besteht beim Inverkehrbringen von NPS die strafbare Handlung?
Das strafbare Inverkehrbringen von NPS umfasst gemäß Legaldefinition in § 2 Nr. 4 NpSG I das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass nach Willen des Gesetzgebers über den eigentlichen auf Umsatz ausgerichteten Handel hinaus auch alle weiteren Handlungs- sowie Vorbereitungsformen zur Verbreitung von NPS erfasst und kriminalisiert werden sollen.
Wann kann ein Inverkehrbringen von NPS vorliegen?
Das Inverkehrbringen als eigentliche Tat kann wohl gemäß Gesetzeswortlaut nur von demjenigen verübt werden, der gleich einem Verkäufer oder Händler mit NPS umgeht. Die (ohne Zahlung eines Kauf- oder Sachpreises erfolgende) Abnahme selbst scheint somit zunächst nicht geeignet, eine Strafbarkeit zu begründen.
Anders indes scheint es, folgt man der Auffassung des Gesetzgebers, um das aktive Bestellen von NPS via Internet zu stehen: So will die Begründung des Gesetzesentwurfs zum NpSG hier in einer Online-Bestellung bereits eine Teilnahmehandlung zu einer Straftat sehen (Bt-Drs. 18/8579, S. 20). Nach Willen des Gesetzgebers scheint also auch eine umfassende Kriminalisierung von Bestellung und Abnahme von NPS möglich und gewollt.
Da bislang allerdings noch keine Urteile zu diesem Straftatbestand vorliegen, bleibt abzuwarten, inwiefern sich die Gerichte hier in Zukunft eventuell doch stärker an der im Betäubungsmittelstrafrecht etablierten Rechtsprechung orientieren werden.
ACHTUNG: Beim Inverkehrbringen von NPS handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande NPS in den Verkehr gebracht haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG), als Erwachsener an einen Jugendlichen NPS abgegeben (§ 4 Ab. 3 Nr. 1b NpSG) oder durch das Inverkehrbringen von NPS entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).
Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch des Inverkehrbringens strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Mir wird das Inverkehrbringen von NPS vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Das NpSG ist ein noch sehr neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.
Gerade in dieser noch nicht zur Gänze geklärten Rechtssituation gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.