§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG – Handeltreiben mit NPS
Worin besteht beim Handeltreiben mit NPS die strafbare Handlung?
Laut Begründung des Gesetzesentwurfes für das NpSG soll unter Handeltreiben mit NPS unter Rückgriff auf die für § 29 BtMG etablierte Definition für die Tätigkeit des Handeltreibens (hier Verlinkung) zurückgegriffen werden (BT-Drs. 18/8579, S. 19). Der Tatbestand soll demnach also alle eigennützigen, auf den Umsatz von NPS abzielenden Handlungen erfassen.
Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass nach Willen des Gesetzgebers der auf Gewinn angelegte Verkauf und der auf Weiterverkauf oder Weitergabe ausgelegte Ankauf von NPS kriminalisiert werden sollen.
Wann kann ein Handeltreiben mit NPS vorliegen?
Da sich die Auslegung des Handeltreibens mit NPS nach Willen des Gesetzgebers an der des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln orientieren soll (BT-Drs. 18/8579, S. 19), können sich sowohl Verkäufer als auch Käufer von NPS strafbar machen.
Sollten sich die Gerichte hier an ihre etablierte Rechtsprechung im „klassischen“ Betäubungsmittelstrafrecht halten, so kann es zu einer extrem weiten Auslegung zuungunsten von Tatverdächtigen kommen: So will der Bundesgerichtshof in neuerer Rechtsprechung bereits dann eine vollendete Tat annehmen, wenn ein potentieller Käufer in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171 = StV 2006, 19).
Da bislang allerdings noch keine Urteile zu diesem Straftatbestand vorliegen, bleibt abzuwarten, inwiefern sich die Gerichte in Zukunft wirklich an der im Betäubungsmittelstrafrecht etablierten Rechtsprechung orientieren werden.
ACHTUNG: Beim Handeltreiben mit NPS handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande den Handel mit NPS betreiben (§ 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG), als Erwachsener einen Jugendlichen NPS verkauft (§ 4 Ab. 3 Nr. 1b NpSG) oder durch den Handel mit NPS entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).
Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch des Handeltreibens strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Mir wird das Handeltreiben mit NPS vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Das NpSG ist ein noch sehr neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.
Gerade in dieser noch nicht zur Gänze geklärten Rechtssituation gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.