§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG – Unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln

 

Worin besteht bei der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln die strafbare Handlung?

 

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs meint die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland (BGH BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Ausfuhr 1 [4 StR 129/06] = BeckRS 2006, 09255).

 

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass mit der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln der Rauschgiftschmuggel ins Ausland strafrechtlich erfasst werden soll.

 

Wann kann eine unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln vorliegen?

 

Die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln umfasst mithin genau das, was der Tatbestand im Wortlaut vorschreibt: Sobald Betäubungsmittel über die deutsche Grenze hinweg ins Ausland gebracht werden und der Transporteur während dieses Vorganges ohne Probleme auf die Schmuggelware einwirken konnte, kann er sich nach diesem Gesetz strafbar gemacht haben.

 

Zudem gilt das strafrechtliche Verbot der Ausfuhr auch für Zubereitungen, die an und für sich nicht unter den Begriff des Betäubungsmittels fallen, wie ein Blick in die Anlage III des BtMG zeigt: Mit Ausnahme von Codein- und Dihydrocodein-Zubereitungen sind hier vom Gesetzgeber bewusst alle weiteren von BtMG ausgenommenen Zubereitungen erfasst worden, wie der BGH in seiner Rechtsprechung festgehalten hat (BGH BGHSt. 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 = StV 2011, 545).

 

ACHTUNG: Zudem handelt es sich bei der strafbaren unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln nur um einen sogenannten Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen können Ihnen immer dann drohen, wenn Sie mit anderen gemeinsam als „Bande“ die Ausfuhr in größerem Umfang (§ 30a Abs. 1 BtMG) betreiben, als Erwachsener Jugendliche unter 18 Jahren zur Ausfuhr anhalten (§30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) oder bei der Ausfuhr stets eine Waffe oder zumindest einen waffenartigen Gegenstand bei sich führen (§30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

 

Weiterhin ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG auch der Versuch der unerlaubten Ausfuhr strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat. Außerdem reicht gemäß § 29 Abs. 4 BtMG für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Ausfuhr auch eine fahrlässige, mithin also nicht einmal gewollte Tatbegehung aus.

 

Mir wird die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Die Entscheidung zur Kriminalisierung der Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist die Konsequenz eines Gesetzgebers, welcher den Umgang mit Betäubungsmitteln allumfassend erschweren wollte: Da bestimmte (pflanzliche) Rauschmittel nicht in jedem Klima gedeihen, soll so schon der Zufluss besagter Betäubungsmittel auf den lokalen Betäubungsmittelschwarzmarkt verhindert werden und darüber hinaus auch ganz allgemein der Drogenhandel geschwächt werden.

 

Weil der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln in Deutschland aber bislang nicht kriminalisiert wurde, entsteht so ein gewisser Widerspruch für die Fälle, in denen Konsumenten Betäubungsmittel in kleinen Mengen ausschließlich für sich selbst aus Deutschland ausführen. Durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG wurde versucht, diesen Widerspruch für kleine, zum Eigenkonsum gedachte Mengen an Betäubungsmitteln aufzulösen, indem man Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit gab, das Verfahren dann einzustellen. Von einer weitergehenden Strafverfolgung kann in solchen Fällen bei kompetenter anwaltlicher Vertretung also abgesehen werden.

 

In allen Fällen gilt als guter Standard aber stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.