§§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG – Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person (Fremddoping)

§§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG – Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person (Fremddoping)

 

Worin besteht beim Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings die strafbare Handlung?

 

Unter dem Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddoping versteht man unter Anlehung an Rechtsprechung zum Erwerb von Betäubungsmitteln das durch ein Rechtsgeschäft in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erfolgende Erlangen von tatsächlicher Verfügungsgewalt (BGH BGHSt. 40, 208, 209) über eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person.

 

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass unter dem strafbaren Erwerb von Dopingmitteln der Ankauf oder das Erlangen von größeren Chargen an Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings zu verstehen ist.

 

Wann kann der Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings vorliegen?

 

Grundsätzlich nicht erfasst sind Fälle, bei denen zum Zwecke des Dopings bei einer anderen Person Dopingmittel durch ein Rechtsgeschäft erlangt werden, diese aber in der Gesamtbeschau nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge überschreiten. Zudem bedarf es stets auch des die neue Verfügungsgewalt begründenden Rechtsgeschäfts. Wer zum Beispiel Dopingmittel in seit Wochen unbenutzten Spind in der Turnhalle findet und einsteckt, hat kein Rechtsgeschäft mit dem Vorbesitzer geschlossen, sondern begründet seinen Besitz durch das möglicherweise sogar vom Vorbesitzer nicht gewünschte Mitnehmen des Dopingmittels. Hier kann dann aber eventuell ein Fall des Besitzes von Dopingmitteln zum Fremd- oder ein Fall des Besitzes von Dopingmitteln zum Selbstdoping vorliegen.

 

Zudem kommt es in Anlehnung an die bestehenden Grundsätze zum Erwerb von Betäubungsmitteln beim Erwerb darauf an, dass der Übergang der Verfügungsgewalt auf den Erwerber erfolgt ist – der Abschluss des Rechtsgeschäfts allein sorgt noch nicht für einen vollendeten Erwerb(Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 22; Weber § 29, Rdn. 1179).

 

Zudem muss der Erwerb des Dopingmittels  zum Zwecke der Anwendung  bei einer anderen Person erfolgen. Fälle, bei denen der Dopingwillige sein eigenes Dopingmittel erwirbt, fallen nach den Regelungen des AntiDopG  gemäß §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 AntiDopG unter den Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings.

 

ACHTUNG: Beim strafbaren Erwerb von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch den Erwerb von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG) oder für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch des Erwerbs von Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird der Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.