§§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG – Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person (Fremddoping)

§§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG – Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person (Fremddoping)

 

Worin besteht beim Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings die strafbare Handlung?

 

Der Tatbestand des Besitzes von nicht geringen Mengen an Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings umfasst in Anlehnung an die entsprechende Rechtsprechung zum Besitz von Betäubungsmitteln das Herbeiführen oder das Aufrechterhalten  eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von einer eigenen Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses (BGH BGHSt. 27, 380) über eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person mit einem darauf gerichteten Willen, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGH NStZ-RR 2008, 212).

 

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass unter dem strafbaren Besitz  von Dopingmitteln die tatsächliche, bewusste und auf längere Zeit ausgelegte Verfügungsgewalt über höhere Chargen an Dopingmitteln zu verstehen ist.

 

Wann kann der Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings vorliegen?

 

Grundsätzlich nicht erfasst sind Fälle, bei denen zwar eine tatsächliche Verfügungsgewalt über Dopingmittel besteht, diese aber in der Gesamtbeschau nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge überschreiten. Überdies bedarf es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Ausrichtung der Verfügungsgewalt über das Dopingmittel über eine nennenswerte Dauer. Keine nennenswerte Dauer liegt in Anlehnung an die Kommentierung zum Betäubungsmittelstrafrecht zum Beispiel bei kurzfristigen Transporten von Dopingmitteln oder der vom Zerstörungswillen getragenen Beschlagnnahmung von Dopingmitteln durch Eltern, Lehrer, Sozialarbeiter  oder in diesem speziellen Feld auch durch Trainer vor (vergleiche Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, § 29 Rn. 16).

 

Außerdem muss die Tat von einem echten Willen zum Besitz getragen werden, also der Wille zum Eigen- oder Fremdbesitz, Mitbesitz oder mittelbaren Besitz (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 23), der unter Anlehnung an die Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vergleiche BGH NStZ-RR 2008, 212). Liegt dieser Willen nicht vor, dann kann selbst bei tatsächlicher Verfügungsgewalt über eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln nicht von einem strafbaren Besitz von Doping zum Zwecke des Fremddopings ausgegangen werden.

 

Zudem muss der Besitz des Dopingmittels  zum Zwecke der Anwendung  bei einer anderen Person erfolgen. Fälle, bei denen der Dopingwillige sein eigenes Dopingmittel besitzt, fallen nach den Regelungen des AntiDopG  gemäß §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 AntiDopG unter den Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings.

 

ACHTUNG: Beim strafbaren Besitz von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch den  Besitz von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG) oder für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch des Besitzes von Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird der Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.