Cannabis

 

Andere Bezeichnungen für Cannabis:

 

Cannabis Sativa, auch als gewöhnlicher oder echter Hanf bekannt, wird je nach Zubereitung anders bezeichnet.

Handelt es sich um das Harz der Pflanze, so spricht man von Haschisch, bei reinem Cannabiskraut von Marihuana, Gras oder Weed und bei zähflüssigen Konzentraten der Pflanze von Haschischöl.

 

Wirkung von Cannabis:

 

Die Betäubungsmitteleigenschaft von Cannabis beruht im Wesentlichen auf dem Stof Tetrahydrocannabinol, umgangssprachlich auch unter THC bekannt.

 

Üblicherweise bewirkt der Konsum von Cannabis, dass bereits bestehende Gefühlslagen verstärkt werden. In der Regel kommt es dabei zu einem verstärkten Glücksempfinden. Allerdings kann es auch zu einem sogenannten „bad trip“ kommen, während dem vor allem negative Empfindungen verstärkt werden. Dabei gilt zu beachten, dass auch „good trips“ in „bad trips“ umschlagen können.

 

Jenseits der subjektiven inneren Empfindung wirkt sich Cannabis auch auf die Wahrnehmung sowie Konzentration aus. So kann es beim Konsumenten von Cannabis von Gedächtnisstörungen bis hin zu situationeller Desorientierung kommen. Dies wirkt sich nach überwiegender Ansicht erheblich auf die Fahrtüchtigkeit aus (Vgl. Weber § 1 BtMG Rn. 298; ders. vor § 29 Rn. 1588; LK-König §?316 Rn?146, 148, 157 mwN, Kannheiser NZV 2000, 57; Duttge/Steuer MedR 2015, 799, 800).

 

Umgang mit Cannabis ist strafbar nach:

 

Der unerlaubte Umgang mit Cannabis ist nach den Vorschriften der §§ 29ff. BtMG strafbar.

 

Sofern der Vorwurf sich auf die Verkehrsteilnahme im Straßenverkehr unter Cannabis beschränkt, sind die §§ 315a ff. StGB die einschlägigen Vorschriften.

 

Falls Ihnen vorgeworfen wird, eine andere Straftat unter Cannabiseinfluss begangen zu haben, kommen die actio libera in causa als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht oder die Tatbegehung im Vollrausch nach § 323a StGB in Betracht.

 

Geringe Menge bei Cannabis:

 

Eine geringe Menge an Cannabis, bei welcher das Gericht die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 BtMG anwenden kann, wird je nach Bundesland durch Richtlinien anders festgeschrieben.

 

Hierfür werden als Grundkonzepte das Modell einer Untergrenze (Berlin und Sachsen) sowie das Modell einer Obergrenze (die übrigen Bundesländer) vertreten.

 

Beim Modell der Untergrenze muss bis zu einer unteren Grenze und kann bis zu einer oberen Grenze das Verfahren eingestellt werden, bei der Obergrenze hingegen kann bis zu einer bestimmten Menge eingestellt werden (vgl. Weber § 31a BtMG Rn. 88ff m.w.N.).

 

Die geringen Menge bestimmt sich in den Bundesländern derzeit wie folgt

 

Baden-Württemberg: 3 Konsumeinheiten

Brandenburg:

 

Nicht geringe Menge bei Cannabis:

 

 

 

Fälle im Zusammenhang mit Cannabis nach PKS:

 

 

Unsere Fälle im Zusammenhang mit Cannabis:

 

 

Mir wird ein Delikt im Zusammenhang mit Cannabis vorgeworfen – was soll ich tun?