27/10/2016: Der BGH zum Grenzwert der geringen Menge beim Morphinhydrochlorids in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum)

27/10/2016: Der BGH zum Grenzwert der geringen Menge beim Morphinhydrochlorids in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum)

 

BGH, Urteil vom 27.10.2016 – 1 StR 492/16

 

Karlsruhe.

 

„Der Grenzwert der nicht geringen Menge des Morphinhydrochlorids in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum) beträgt 70?g.“ (BGH, Urteil vom 27.10.2016 – 1 StR 492/16)

 

Durch dieses Urteil ist nun ein Grenzwert für die geringe Menge auch beim Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln gesetzt, welches zu den Betäubungsmitteln gezählt wird. Wem also der Umgang mit Morphinhydrochlorid vorgeworfen wird, bei dem kann bei für den Eingenkonsum angedachten Gebrauch von bis zu 70 g der Substanz das Verfahren bei kompetenter anwaltlicher Vertretung eingestellt werden.

 

Sollte Ihnen der Umgang mit Morphinhydrochlorid vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.