08/11/2016: Der BGH zu einer „“nur geringen Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge

08/11/2016: Der BGH zu einer „“nur geringen Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge

 

BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – 5 StR 487/16

Karlsruhe.

 

„Es ist äußerst zweifelhaft, ob eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach §?29a I Nr.?2 BtMG einen Strafmilderungsgrund darstellt.“ (BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – 5 StR 487/16)

 

Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesem Beschluss zu der Frage geäußert, ob bereits geringfügige Überschreitungen der sogenannten nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln im strafrechtlich relevanten Umgang eine Strafverschärfung notwendig machen. Seine Antwort diesbezüglich ist klar: Nach Auffassung der Richter ist es nicht überzeugend, die domatisch gesetzte Grenze zwischen normaler und nicht geringer Menge noch weiter nach hinten zu verschieben, indem gerinfügige Verstöße gegen die Grenze nicht erfasst sein sollen.

 

Das klingt zunächst zwar konsequent, ist aber in der Sache doch etwas komplexer: Die Grenzwertbestimmung der Mengenbegriffe baut auf einem in der Rechtsprechung entwickelten Verfahren auf, welches dogmatisch benötigt wurde, um die Vorwerfbarkeit einzelner Handlungen im Betäubungsmittelstrafrecht überhaupt bestimmen zu können. Allerdings ist die Formel zur Bestimmung dieser Vorwerfbarkeit daher eben auch nur eine dogmatische abstrakte und keine an Umständen des Einzelfalls konkret ermittelte Lösung.

 

Selbst der Bundesgerichtshof, welcher in der Sache dem dogmatischen Lösungsweg folgt, scheint diese Friktion zwischen juristischem Dogma und Lebenswirklichkeit wahrgenommen zu haben und wählte daher bewusst die Worte des „äußerst zweifelhaft“, anstatt das Konzept samt und sonders zu verwerfen.

 

Für die Praxis bedeutet dies, dass in der Regel auch in Grenzwertfällen gegen den Mandanten entschieden werden wird. Gleichzeitig aber geht aus dem Urteil bereits hervor, dass eine solche Argumentation bei Beseitigung der vom Bundesgerichtshof angeführten Zweifel Erfolg haben könnte

 

Egal, ob  normale oder nicht geringe Menge: Sollte Ihnen der Umgang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.