§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG – Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Worin besteht beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln die strafbare Handlung?
Unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln treibt nach Meinung des Bundesgerichtshofes derjenige, welcher eigennützig aus Umsatzzwecken in Bezug auf Betäubungsmitteln tätig wird (BGH BGHSt. 6, 246 = NJW 1954, 1537; BGH BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171 = StV 2006, 19).
Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass derjenige mit Betäubungsmitteln handeln soll, der aus Gründen des Profits unter Gewinnerzielung besagte Mittel an andere übergibt oder unter Zahlung besagte Mittel für sich erwirbt.
Wann kann ein unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln vorliegen?
Die Tatbestandsvariante des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln trifft gleichermaßen Käufer wie Verkäufer und wird überdies vom Bundesgerichtshof bewusst sehr weit verstanden. So soll es z.B. nach Meinung des Bundesgerichtshofes für einen strafbaren Ankauf schon ausreichen, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171), also ein echter Kaufs- und Erwerbserfolg bzw. ein Verkaufserfolg mitsamt erzielten Gewinn noch gar nicht vorliegt. Somit kommt es nach Meinung des Gerichts im Resultat gar nicht darauf an, ob eine Handlung komplett durchgeführt oder nur begonnen wurde, was eine höchst bedenkliche Ausweitung der strafbaren Handlungen zur Folge hat.
ACHTUNG: Es handelt sich bei dem strafbaren unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur um einen sogenannten Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen können Ihnen immer dann drohen, wenn Sie mit anderen gemeinsam als „Bande“ Handel in kleinerem (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder größerem Umfang (§ 30a Abs. 1 BtMG) betreiben, allein größere Mengen an Betäubungsmittel verkaufen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), als Erwachsener Jugendliche unter 18 Jahren zum Handeltreiben anhalten (§30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) oder beim Handel stets eine Waffe oder zumindest einen waffenartigen Gegenstand bei sich führen (§30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).
Weiterhin ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG auch der Versuch des unerlaubten Handels strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat. Außerdem reicht gemäß § 29 Abs. 4 BtMG für eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens auch eine fahrlässige, mithin also nicht einmal gewollte Tatbegehung aus.
Mir wird der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Durch die extrem weite Auffassung des Bundesgerichtshofs werden vom Tatbestand aktuell alle Handlungen erfasst, die auch nur im Verdacht stehen, zur allgemeinen Umsatzförderung des Drogenhandels beizutragen. Da Ziel der ausufernden Gesetzgebung im Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts vor allem die effektive Bekämpfung des Drogenhandels als solchen ist, sollte man, wird man beim Verkauf von Betäubungsmitteln an andere erwischt, nicht mit allzu großer richterlicher Milde rechnen. Hier gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Etwas anders wiederum sieht es aus, wenn es um den Ankauf von Betäubungsmitteln geht. Hier kann es sich nämlich auch den Ankauf von Betäubungsmitteln für den Eigenkonsum handeln, welcher wiederum vom Erwerb von Betäubungsmitteln und somit auch von den gesetzlichen Regelungen in den §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG erfasst wird. Durch diese hat der Gesetzgeber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, bei kleinen, zum Eigenkonsum angedachten Mengen an Betäubungsmitteln das Verfahren einzustellen. Von einer weitergehenden Strafverfolgung kann in solchen Fällen bei kompetenter anwaltlicher Vertretung also abgesehen werden.
Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in beiden Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.