§ 4 Abs. 1 Nr. 2a NpSG – Herstellen eines NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens 

 

Worin besteht beim Herstellen eines NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens die strafbare Handlung?

 

Laut der Legaldefinition in § 2 Nr. 2 umfasst das strafbare Herstellen von NpSG das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen von NPS.

 

Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass nach Willen des Gesetzgebers alle wesentlichen üblichen Produktionsschritte für die Herstellung von NPS kriminalisiert werden sollen, solange diese an andere weitergegeben werden sollen.

 

Wann kann ein Herstellen eines NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens vorliegen?

 

Die Definition des Herstellens von NPS ist in weiten Teilen spiegelbildlich zu dem des Herstellens von Betäubungsmitteln in § 29 BtMG.

Es steht daher zu erwarten, dass auch hier in der Auslegung der einzelnen Tatbestände ähnlich weit gegangen wird wie dort. Im Resultat kann mithin jeder das bloße Vorbereitungsstadium zur Produktion hinausgehende Schritt zur Produktion von NPS vor dem eigentlichen Verkauf geeignet sein, eine Strafbarkeit zu begründen.

Da bislang allerdings noch keine Urteile zu diesem Straftatbestand vorliegen, wird abzuwarten sein, inwiefern sich die Gerichte in Zukunft wirklich an der im Betäubungsmittelstrafrecht etablierten Rechtsprechung orientieren werden.

 

ACHTUNG: Beim Herstellen von NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie durch das Herstellen von NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).

 

Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch des Herstellens von NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Mir wird das Herstellen eines NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Das NpSG ist ein noch sehr neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.

 

Gerade in dieser noch nicht zur Gänze geklärten Rechtssituation gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.