Ich habe eine Vorladung wegen des Besitzes von Cannabis bekommen – was soll ich nun tun?

 

Auch wenn der Konsum von Cannabis mittlerweile auf eine breiter werdende Akzeptanz in der Gesellschaft stößt, kann der Besitz von Cannabis dennoch strafbar sein. Dies gilt sowohl für den Besitz der Pflanzen selbst als auch für Verarbeitungsprodukte wie Marihuana, Haschisch oder Haschischöl.

 

Strafbar gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG

 

Cannabis ist ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Somit ist der unerlaubte Besitz gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar.

 

Eine Erlaubnis für den Besitz wird in der Regel nicht vorliegen. Sie kann gemäß § 3 Abs. 1BtMG nur von der Bundesopiumstelle des  Bundesinstitituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt werden. Ist sie nicht erteilt, ist der Besitz von Cannabis strafbar.

 

Einstellung bei geringer Menge an Cannabis möglich?

 

Dabei ist es entgegen landläufiger Vorstellungen zunächst auch unbeachtlich, ob es sich „nur“ um eine geringe Menge an Cannabis gehandelt hat. Sollte es sich um eine geringe Menge handeln, obliegt es der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, ob das Verfahren eingestellt werden soll. Zu einer Einstellung sind sie aber nicht verpflichtet.

 

Eine solche Einstellung hängt jenseits allgemeiner Erwägungen eben auch von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Kein Fall ist absolut gleich, wie beispielsweise dieser Fall eindrucksvoll beweist.

 

Hinzuziehen eines Anwalts dringend geboten

 

Es gilt als guter Standard daher immer folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Bei kompetenter anwaltlicher Vertretung hingegen ist es gerade bei Besitz von Cannabis häufig möglich, eine Einstellung noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung zu erreichen.

 

Egal, ob geringe, normale oder nicht geringe Menge: Sollte Ihnen der Besitz von Cannabis vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.