Unser Mandant fuhr des Nachts nichts Böses ahnend spazieren, als er unerwartet Gesellschaft bekam: Zwei örtliche Polizeibeamte hielten ihn an und verdächtigten ihn, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Sich keiner Schuld bewusst seiend willigte unser Mandant ein und unterzog sich freiwillig der Untersuchung mit dem DrugWipe 6S. Das Resultat kam dann als böse Überraschung – es war positiv. Die Polizisten nahmen seine Personalien auf und leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz von Betäubungsmitteln in die Wege – frei nach dem Grundsatz, dass ja nur der Drogen konsumieren kann, der sie davor in seinem Besitz gehabt hat.
Nun hatte unser Mandant zwar durchaus einige Zeit zuvor Cannabis konsumiert, es aber nie im eigentlichen Sinne besessen. In einer gemütlichen Runde mit Bekannten hatte wenige Abende zuvor ein Joint die Runde gemacht, an dem auch der Mandant gezogen hatte. Dies wäre bei einer gesetzeskonformen Auslegung der Straftatbestände unter den straffreien Konsum von Betäubungsmitteln und nicht unter den strafbaren Besitz gefallen – ein kleiner, aber feiner Unterschied, der den beiden Dorfpolizisten wundersamerweise entfallen zu sein schien.
Nachdem sich unserer Mandant in seiner Not an uns wandte, gelang es uns, die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahren in gebührender Form an den „in-dubio-pro-reo“-Grundsatz zu erinnern, so dass das Verfahren schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO aufgrund mangelndem hinreichenden Tatverdacht eingestellt wurde.