07/2014: (K)ein Power-Up für Peach – Gerichtsverfahren wegen des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige
Verfahrensgegenstand war in dieser Angelegenheit ein romantischer Abend, während dem unser volljähriger Mandant mit seiner zu diesem Zeitpunkt sechzehnjährigen Freundin verschiedene Betäubungsmittel, darunter Magic Mushrooms und Cannabis, gemeinschaftlich konsumieren wollte. Dabei war dieses Vorhaben auf Wunsch seiner Freundin zustande gekommen. Indes kollabierte seine Herzensdame nach dem Konsum und wurde mit dem Rettungswagen in die Notaufnahme gebracht. Es kam zu einem Ermittlungsverfahren, welches schließlich in einem Gerichtsverfahren vor dem Schöffengericht gegen den Mandanten mündete.
Da die Strafandrohung des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der unter anderem auch die Abgabe von Drogen an Minderjährige umfasst, deutlich höher ausfällt als die des § 29 BtMG, ging es in dieser Sache vor allem darum, Schadensbegrenzung zu betreiben und unseren Mandanten, der nur auf Wunsch seiner Freundin gehandelt hatte, nicht mit der ungleich härteren Strafe des § 29a BtMG zu beschweren.
Schließlich gelang es uns im Rahmen der Verteidigung, dem Gericht überzeugend darzulegen, dass es sich in dieser Angelegenheit um einen minderschweren Fall des § 29a BtMG handelte, der qua Gesetz weniger hart bestraft wird. Anstelle einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erhielt unser verunglückter Romantiker nur eine Strafe von acht Monaten, die überdies zur Bewährung ausgesetzt wurde.