Unser Mandant wurde von zwei Polizeikommissaren im Rahmen eines verdeckten Polizeieinsatzes überraschend aufgegriffen und kontrolliert. Dabei fanden sie bei ihm Marihuana, welches zu den vom Betäubungsmittelstrafrecht erfassten Betäubungsmitteln zählt. Obligatorisch wurde in der Sache eine Ermittlung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gegen den Mandanten eingeleitet.
Durch den engagierten Einsatz der Kanzlei Luft gelang es aber, aufgrund der geringen Menge an Betäubungsmittel im vorliegenden Fall und der aufgezeigten geringen Schuld des Mandanten eine Einstellung nach § 31a Abs. 1 BtMG zu erwirken.