05/2017: Big Brother is listening to you – Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf den Erwerb von Betäubungsmitteln

 

Unser Mandant hatte sich mit einem guten Bekannten telefonisch verabredet und getroffen. Nach einem gemütlichen Plausch trennten sich dann die Wege wieder.

 

Kurze Zeit darauf wurde ihm dann vollkommen unerwartet eröffnet, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angestrengt worden sei. Ihm wurde vorgewurfen, regelmäßig von seinem Bekannten Betäubungsmittel zu beziehen, nachdem er diese bei ihm zuvor telefonisch bestellt habe. Als Beweis für diese Behauptung wurde auf mehrere abgehörte Telefonate verwiesen, die der Mandant regelmäßig mit seinem Bekannten geführt haben soll. Einen Grund, weshalb man gerade ihn abgehört hatte, nannte man ihm nicht.

 

Der Mandant wandte sich in seiner Not an uns. Es gelang uns schließlich, die zuständige Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass abgesehen von den aufgezeichneten Telefonaten, von denen im Übrigen nur Länge ud beteiligte Telefonnummern bekannt waren, kein echter Beweis für eine Straftat seitens unseres Mandanten vorlag.  Schließlich wurde das  Verfahren in dieser Sache dank unseres Engagements wegen mangelndem hinreichenden Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.