04/2016: Liebesgrüße aus Minsk – Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf versuchten Erwerb und Besitz von Dopingmitteln

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Paket mit dem Wirkstoff Clenbuterol in Weißrussland auf seine Adresse bestellt zu haben. Bei Clenbuterol handelt es sich um ein Arzneistoff, der eigentlich in der Asthmabehandlung Anwendung findet, mittlerweile aber auch häufiger als Dopingmittel zweckentfremdet wird.

 

Besagtes Paket nun wurde zum Anlass eines Ermittlungsverfahrens, als es dem Hauptzollamt Frankfurt am Main auffiel. Da das Paket an die Adresse unseres Mandanten gehen sollte, wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn weges des Verdachts auf versuchten Erwerb und Besitz von Dopingmitteln gemäß § 95 Abs.1 Nr.2b, Abs.2, § 6a Abs. 1 AMG a.F., i.V.m. § 2 Abs.1StGB in die Wege geleitet.

 

Leicht verwirrt, da er nun wirklich noch nie etwas in Weißrussland und erst recht keine Dopingmittel bestellt hatte, wandte sich der Mandant an uns. Die Sache ließ sich schließlich nach unserem engagierten Einsatz aus der Welt schaffen und mündete in einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts.