Das Konzept der Actio libera in causa (a.l.i.c.)

 

Worin besteht beim Konzept der Actio libera in causa (a.l.i.c.) die strafbare Handlung?

 

Das Konzept der a.l.i.c. beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der sich schuldhaft in einen Rausch versetzt, um anschließend im Zustand der Schuldlosigkeit eine Straftat zu begehen, gleich einem schuldhaften Täter bestraft werden soll.

 

Das bedeutet im Prinzip nichts anderes, als dass derjenige vom Konzept der a.l.i.c. erfasst werden soll, der durch die Hintertür des geplanten oder durch zu vertretende Sorgfaltspflicht zustande gekommenen Rausches versucht, sich der Strafbarkeit zu entziehen.

 

Wann kann eine Situation in Verbindung mit der Actio libera in causa (a.l.i.c.) vorliegen?

 

Eine Anwendung der Actio libera in causa kommt immer dann in Betracht, wenn dem Täter andernfalls aufgrund rauschbedingter Schuldlosigkeit kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte. Damit tritt sie qua definitionem stets in eine direkte Konkurrenz zum normierten strafbaren Vollrausch.

 

Dieser ist im direkten Vergleich vorzugswürdiger, leidet die a.l.i.c. doch am entscheidenden Rechtsfehler, nirgendwo normiert zu sein (so zu Recht BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 20 Rn. 78).  Aufgrund der Auffassung, dass aber nicht angehen könnte, dass derjenige weniger hart bestraft werden soll, der sich geplant oder in vorsehbarer Weise in einen Zustand versetzt, der ihn bei Straftatbegehung in den „Genuss“ des § 323a StGB bringen würde, findet die Actio libera in causa aber dennoch standhafte Verfechter (vgl. hierzu exemplarisch nur Dold GA 2008, 427;  Hoyer GA 2008, 711;  Streng JuS 2001, 540).

 

Die Actio libera in causa soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei Straßenverkehrsdelikten keine Anwendung finden (BGH NStZ 1997, 228; BGH NJW 1989, 723). Im Umkehrschluss erfolgt hieraus aber, dass diese Rechtsfigur sich insgesamt nur auf  Erfolgs- und nicht auf reine Tätigkeitsdelikte anwenden ließe (vgl. zur Begründung Ambos NJW 1997, 2296, 2297). Zu den Erfolgsdelikten zählt in Deutschland beispielsweise der Totschlag, während neben den Verkehrsdelikten zum Beispiel der Meineid als Tätigkeitsdelikt gilt.

 

Mir wird ein Handeln nach den Grundsätzen der Actio libera in causa (a.l.i.c.) vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Die Actio libera in causa gehört neben der Vorschrift des strafbaren Vollrausches nach § 323a StGB zu den umstrittensten Rechtsfiguren des deutschen Strafrechts. Kritiker werfen ihr zurecht vor, dass durch sie das nach dem deutschen Grundgesetz essentielle Schuldprinzip („nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld“) regelwidrig ausgehebelt  (zusammenfassend Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB Vor 323a Rn. 25ff.; Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561). Dennoch fand die a.l.i.c. in vergangenen Jahren auch bei verschiedenen Gerichten in ihren Urteilen Anwendung (neben den zuvor genannten Beispielen unter anderem BGH NStZ 2002, 28; BGH NStZ 2000, 584; BGH NStZ 1995, 282; BGH NStZ 1992, 536; OLG Hamm BeckRS 2015, 10316; OLG Naumburg FD-StrafR 2013, 346765). Trotz gerechtfertigter verfassungsrechtlicher Bedenken kann diese Rechtsfigur also auch in Ihrem Fall Anwendung finden.

 

Es gilt daher als guter Standard auch hier stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da bereits das klassische und gefestigte sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.