§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Abgabe von Dopingmitteln
Worin besteht hier die strafbare Handlung?
Unter Abgabe ist unter Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgabe von Betäubungsmitteln die willentliche Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt an einen Dritten zu verstehen (BGH, NStZ-RR 2015, 218).
Das heißt im Prinzip nichts anderes, als dass durch den Tatbestand der Abgabe neben dem auf Gewinnerzielungswillen basierenden Handeltreiben auch das tatsächliche reine Übergeben von Betäubungsmitteln an eine andere Person ohne Gewinnerzielungsabsicht strafbar ist.
Wann kann eine solche Handlung vorliegen?
Der Tatbestand der Abgabe setzt dort an, wo die Strafbarkeit wegen Veräußern von Dopingmitteln endet: So handelt derjenige, welcher Dopingmittel abgibt, uneigennützig, hat somit also auch keine Gewinnerzielungsabsicht, handelt im Gegensatz zum Veräußern aber ohne rechtsgeschäftliche Grundlage. Auf ein Rechtsgeschäft als Grundlage kommt es nicht an (Lehner/Nolke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 17), der Gesetzgeber setzte sogar voraus, dass weder rechtsgeschäftliche Grundlage noch Gegenleistung vorliegen, beziehungsweise erfolgen sollen (siehe BT-Drs. 18/4898, S. 24).
Damit ist die Abgabe spiegelbildlich zur dinglichen Übereignung an einen anderen zu verstehen. Dementsprechend muss für eine Strafbarkeit wegen Abgabe von Dopingmitteln das Dopingmittel bereits wirklich an den anderen übergeben worden sein.
ACHTUNG: Bei der strafbaren Abgabe von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch die Abgabe von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG), ein Dopingmittel an eine minderjährige Person abgegeben(§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder die Abgabe entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.
Überdies ist auch der Versuch der Abgabe von Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.
Es gilt daher als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.