§§ 5 Abs. 1; 95 Abs 1 Nr. 1 1. Alt. AMG – Anwenden eines bedenklichen Arzneimittels bei einem anderen

§§ 5 Abs. 1; 95 Abs 1 Nr. 1 2. Alt. AMG – Anwenden eines bedenklichen Arzneimittels bei einem anderen

 

Worin besteht hier die strafbare Handlung?

 

Das strafbare Anwenden eines bedenklichen Arzneimittels bei einem anderen umfasst jegliche peroral, parenteral, nasal, sublingual, bukkal, pulmonal, rektal, vaginal, kutan oder subkutan erfolgende Verabreichung ( siehe hierzu Deutsch/Lippert § 5 AMG Rn. 9) eines Arzneimittels an eine andere Person, bei welchem nach Stand der jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßen Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

 

Das heißt im Prinzip nichts anderes, als dass

 

Wann kann eine solche Handlung vorliegen?

 

Das strafbare Anwenden eines bedenklichen Arzneimittels bei einem anderen ist seinem Wesen nach wohl eine besondere Form der Körperverletzung, obgleich Zweck der Gesetzesvorschrift gemäß § 1 AMG die sogenannte Arzneimittelsicherheit sein soll. Dieses sogenannte Rechtsgut unterteilt sich allerdings in mehrere Aspekte (oder auch Teilrechtgüter). Einer dieser Aspekte ist die Produktsicherheit und die damit einhergehende Schadensabwehr von Mensch und Tier.

Das auf diesem Aspekt aufbauende strafrechtliche Verbot des Anwendens eines bedenklichen Arzeimittels bei einem anderen soll hier somit unmittelbar die Gesundheit einer anderen Person schützen. Durch die strafbare Handlung, das Anwenden des bedenklichen Arzneimittels bei einer andereren Person, schließt sich über Schutzzweck und beschriebener Handlung der Kreis zu den Körperverletzungsdelikten.

 

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