§§ 3 Abs. 1 S. 1; 4 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG – Eigenanwendung von Doping
Worin besteht hier die strafbare Handlung?
Bezüglich der strafbaren Eingenanwendung von Doping wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das in den spezielleren Regelungen des AMG noch straflose Selbstdoping fortan ebenfalls strafrechtlich erfasst sein soll (BR-Drs. 126/15, S. 18). Da allerdings zur Auslegung des Begriffes der Selbstanwendung kein andersweitiger Hinweis vom Gesetzgeber erfolgte, ist hier wohl auf die Begrifflichkeit der Anwendung im AMG zurückzugreifen Dies bedeutet, dass jegliche peroral, parenteral, nasal, sublingual, bukkal, pulmonal, rektal, vaginal, kutan oder subkutan erfolgende Verabreichung ( siehe hierzu auch Deutsch/Lippert § 5 AMG Rn. 9) von Dopingmitteln oder gleichartig erfolgende Anwendung von Dopingmethoden durch einen selbst strafrechtlich erfasst ist.
Indes ist die Eigenanwendung von Doping ein sogenanntes Sonderdelikt, welches ausschließlich von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. So sind gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Spitzensportler und -sportlerinnen in der Lage, den Straftatbestand zu verwirklichen, wobei der Begriff des Spitzensportlers hier laut Gesetz entweder denjenigen meint, der in einem Testpool im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt oder aus seiner sportlichen Tätigkeit beträchtliche Einnahmen erzielt, gemeinhin also Berufssportler und -sportlerinnen der höheren Ligen der jeweiligen Sportart.
Das heißt zunächst im Prinzip nicht anderes, als dass die Eigeneinahme und der Eigengebrauch von Doping ohne fremde Hilfe für Spitzensportler und -sportlerinnen ebenfalls strafrechtlich erfasst ist.
Wann kann eine solche Handlung vorliegen?
Täter ist hier somit derjenige Spitzensportler, der sich selbst dopt. Somit kriminalisiert das Dopingstrafrecht im Gegensatz zum klassischen Betäubungsmittelstrafrecht auch den selbstständig handelnden Konsumenten, der den Eigengebrauch als Spitzensportler betreibt.
Durch Interpretation der bisherigen Überlegungen zu den diesbezüglichen veralteten Vorschriften im AMG bedeutet dies, dass grundsätzlich eine jede selbst erfolgende Dopingmaßnahme eines Spitzensportlers vor einer Teilnahme an einem Wettbewerb bereits strafrechtlich erfasst wird. Dies ergibt sich aus der separaten Strafvorschrift für die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping im AntiDopG. Somit können Dopinganwendungen durch Fremde bis zum Beginn des Warmmachens beim Wettbewerb noch unter den Tatbestand fallen.
Ausgenommen sind hier nur solche Eigenanwendungen, die aus rein medizinischen Gründen genommen werden, selbst wenn hierdurch eine Leistungssteigerung möglich wäre (Bt-Drs 18/4898, S. 27). Ein theoretisches Beispiel für einen solchen Fall, in dem zwar eine medizinische Notwendigkeit für die Einnahme von Dopingmitteln bestand, diese aber auch zur Leistungssteigerung im Wettbewerb geführt hat, wäre der Fall des mehrfachen Tour-de-France-Champions Lance Armstrong, der ein Mittel gegen seine Kreberkrankung dafür genutzt haben soll, höhere Leistungen in Rennen abzurufen.
ACHTUNG: Auch der Versuch der Eigenanwendung von Doping ist gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.
Es gilt daher als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.