§§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG – Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person

§§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG – Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person

 

Worin besteht beim Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG die strafbare Handlung?

 

Der Tatbestand des Verbringens von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG umfasst nach Meinung der diesbezüglichen rechtswissenschaftlichen Literatur den nicht zwingend von tatsächlicher Verfügungsgewalt getragenen (Lehner/Nolte/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 83) Transport nicht geringer Mengen an Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings entweder über die Grenze der Bundesrepublik ins Inland hinein oder zwischen den Grenzen der Bundesrepublik hindurch.

 

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass durch das Verbringen von Dopingmitteln in in den Geltungsbereich des AntiDopG der Dopingschmuggel im größeren Stile nach und durch Deutschland strafrechtlich erfasst werden soll.

 

Wann kann ein Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG vorliegen?

 

Der Transport von Dopingmitteln nach oder durch Deutschland ist immer dann vom Verbringen von Dopingmitteln erfasst, wenn er einerseits zum Zwecke des Fremddopings erfolgt, andererseits aber auch eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln vom Transport umfasst ist.

 

Es kommt beim Verbringen von Dopingmitteln nicht auf tatsächliche Verfügungsgewalt über die Dopingmittel an(Lehner/Nolte/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 83). Somit kann also auch der Kenntnis habende Transporteur, der aber nicht ungehindert auf die Dopingmittel zugreifen kann, sich strafbar wegen des Verbringens von Dopingmitteln machen.

 

Dem Gesetzeswortlaut nach nicht erfasst sind Fälle des Transportes von Dopingmitteln aus dem Geltungsbereich des AntiDopG hinaus. Wer also beim Transport von Dopingmitteln aus Deutschland zum Beispiel nach Polen an der deutsch-polnischen Grenze erwischt wird, auf den ist der Straftatbestand somit nicht anwendbar.

 

ACHTUNG: Beim strafbaren Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Verbringen von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG) oder für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch des Verbringens von Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird das Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.