§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Herstellen eines Dopingmittels

 

Worin besteht hier die strafbare Handlung?

 

Nach Willen des Gesetzgebers sind die strafbaren Handlungen des § 4 Abs. 1 AntiDopG inhaltlich weitestgehend an den Straftatenkatalog des BtMG angelehnt (vgl. BT-Drs. 18/4898, 23). Daher kann bei dem Begriff des Herstellens auf die Legadefinition des Herstellens im BtMG (Verlinkung) zurückgegriffen werden. Unter dem Herstellen eines Dopingmittels ist also das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Dopingmitteln zu verstehen.

 

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass  die Herstellung von Dopingmitteln alle  Handlungen umfasst, die dazu vonnöten sind, um ein für den Handel oder den Eigengebrauch verwertbares Dopingmittelmittelprodukt bereit-, zusammen- und/oder herzustellen.

 

Wann kann eine solche Handlung vorliegen?

 

Legt man die Kasuistik des Betäubungsmittelstrafrechts zugrunde, eröffnet sich mit der Definition des Herstellens ein extrem weites Feld an strafbaren Handlungen. Dieses beginnt mit der eigentlichen Gewinnung von Dopingmitteln zum Beispiel aus Pflanzen und reicht über die chemische Anfertigung von Dopingmitteln auf synthetischer Grundlage bis hin zur Bearbeitung für den besseren Transport. Häufigste und somit auch in der Praxis relevanteste Form der Herstellung ist hierbei wohl die Zubereitung von Dopingmitteln, da insbesondere anabole Stereoide vor dem Gebrauch für Injektionen zunächst auf Trägeröle gezogen werden müssen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 10).

 

Insgesamt wurde versucht, mit der strafbaren Herstellung von Dopingmitteln alle Formen der Dopingmittelproduktion zu erfassen, um den Handel und Gebrauch von Dopingmitteln effektiv und weitreichend zu bekämpfen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hier auch in Zukunft daher bewusst auf eine enge Auslegung zugunsten der Intention des Gesetzes verzichtet werden wird.

 

ACHTUNG: Bei der strafbaren Herstellung eines Dopingmittels handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Herstellen eines Dopingmittels die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder die Herstellung entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch der Herstellung eines Dopingmittels  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.