§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Handel mit Dopingmitteln
Worin besteht hier die strafbare Handlung?
Unter Handeltreiben ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 207, 208) jede eigennützige, auf den Umsatz mit Dopingmitteln gerichtete Tätigkeit zu verstehen.
Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass der auf Gewinn angelegte Verkauf und der auf Weiterverkauf oder Weitergabe ausgelegte Ankauf von Dopingmitteln strafbar ist.
Wann kann eine solche Handlung vorliegen?
Wie auch in anderen Bereichen des sich mit verbotenen Substanzen befassenden Strafrechts ist der Tatbestand des Handeltreibens sehr weitgefasst: So kann in Anlehnung an die bestehende Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht auch schon die Förderung fremder Umsatzgeschäfter mit Bezug zu Dopingmitteln unter diesen Begriff fallen (so Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 16).
Konkret bedeutet die Anlehnung an die bestehende Rechtsprechung, dass jeder Verkauf oder Ankauf von Drogen, der mit Gewinnerzielungsabsicht oder der Absicht, einen wie auch immer gearteten sonstigen Vorteil zu erhalten, getätigt wird, unter den Tatbestand des strafbaren Handels fallen kann (vgl. Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 16. Da dabei auf die Gewinnerzielungsabsicht abgestellt wird, kann also auch der nicht gewinnbringende Handel mit Betäubungsmitteln nach dieser Konzeption als Straftat geahndet werden.
ACHTUNG: Bei dem strafbaren Handel mit Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch den Handel mit Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG), ein Dopingmittel an eine minderjährige Person veräußert (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder den Handel entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.
Überdies ist auch der Versuch der Herstellung eines Dopingmittels gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.
Es gilt daher als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.