§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG – Unerlaubtes Veräußern von Betäubungsmitteln

 

Worin besteht beim unerlaubten Veräußern von Betäubungsmitteln die strafbare Handlung?

 

Unter dem unerlaubten Veräußern von Betäubungsmitteln versteht die deutsche Rechtswissenschaft die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt (Weber § 29 BtMG Rn. 1059).

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass durch diese Vorschrift der gegen Gegenwert erfolgende, aber uneigennützig stattfindende Verkauf von Betäubungsmitteln erfasst ist.

 

Wann kann ein unerlaubtes Veräußern von Betäubungsmitteln vorliegen?

 

Da der Handel mit Betäubungsmitteln bereits alle Handlungen umfasst, bei denen eigennützig Betäubungsmittel verkauft werden, liegt ein besonderes Augenmerk in diesem Kontext auf der Uneigennützigkeit des Verkaufs.

 

Ein solch uneigennütziger Verkauf wird von der Rechtsprechung beispielhaft beim Verkauf von Betäubungsmitteln zum Selbstkostenpreis (BGH NStZ-RR 1997, 49; BayObLG StV 1993, 478) oder auch beim Tausch von Heroin gegen Kokain (BGH NStZ-RR 2001, 118) angenommen. Obgleich durch letzteres Beispiel auch Tausch- durch die Hintertür zuungunsten des Tatverdächtigen zu Kaufgeschäften aufgewertet werden können, deckt sich dies mit der Auffassung, dass das Entgelt nicht zwangsweise in Form von Geld erfolgen muss (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 BtMG Teil 7 Rn. 3).

 

ACHTUNG: Zudem handelt es sich bei der strafbaren unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln nur um einen sogenannten Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen können Ihnen immer dann drohen, wenn Sie Betäubungsmittel gewerbsmäßig veräußern (§ 29 Abs. als Erwachsener Jugendliche unter 18 Jahren zur Veräußerung anhalten (§30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) oder bei der Ausfuhr stets eine Waffe oder zumindest einen waffenartigen Gegenstand bei sich führen (§30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

 

Weiterhin ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG auch der Versuch der unerlaubten Veräußerung strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat. Außerdem reicht gemäß § 29 Abs. 4 BtMG für eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Veräußerns auch eine fahrlässige, mithin also nicht einmal gewollte Tatbegehung aus.

 

Mir wird das unerlaubte Veräußern von Betäubungsmitteln vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Gegensatz zum Handeltreiben liegt beim Veräußern bei der Handlung beim Täter gerade keine Eigennützigkeit vor. Da aber durch das Veräußern von Betäubungsmitteln  dennoch andere Menschen zum Konsum angehalten werden könnten, entschied sich der Gesetzgeber dazu, im BtMG selbst keine gesonderte Einstellungsmöglichkeit für Veräußerungen von kleineren Mengen an Betäubungsmitteln vorzusehen. Eine Einstellung vor oder nach Anklageerhebung ist in solchen Verfahren aber nach den generellen Vorschriften der StPO möglich.

 

Auch in diesen Fällen gilt als guter Standard aber stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.