§§ 3 Abs. 2; 4 Abs. 1 Nr. 5 AntiDopG – Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping

§§ 3 Abs. 2; 4 Abs. 1 Nr. 5 AntiDopG – Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping 

 

Worin besteht hier die strafbare Handlung?

 

Eine strafbare Handlung nach diesem Tatbestand liegt immer dann vor, wenn an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels  oder einer Dopingmethode  teilgenommen wird und diese Anwendung ohne medizinische Indikation und allein in der Absicht erfolgt, sich im besagten Wettbewerb einen unfairen Vorteil zu verschaffen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 3 Rn. 16).

 

Das meint im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass der Gebrauch von Doping vor und während eines auf klaren, festgelegten Regeln fußenden Turniers eines Sportverbandes strafrechtlich erfasst ist.

 

Wann kann eine solche Handlung vorliegen?

 

Die Strafbarkeit nach diesem Tatbestand reicht sehr weit: So wurde auf Empfehlung des Bundesrates der Tatbestand bewusst so gestaltet, dass hier auch die Teilnahme an einem Wettbewerb im Inland nach vorheriger Anwendung des Dopings im Ausland strafbar ist (BR-Drs. 126/1/15, S. 2), also bei einer Konstellation, die andernfalls aufgrund des Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches straffrei geblieben wäre.

 

Auch soll bereits das „Warmmachen“ vor dem eigentlichen Wettkampf zu diesem gezählt und eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat angenommen werden, ebenso bei Fällen, in denen das Dopingpräparat zwar genommen, seine Wirkung aber noch gar nicht entfaltet hat – hier kommt es auf die bereits bestehende Teilnahme am Wettbewerb an (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 3 Rn. 16).

 

Ausgenommen sind hier nur solche Anwendungen, die aus rein medizinischen Gründen genommen werden, selbst wenn hierdurch eine Leistungssteigerung möglich wäre (Bt-Drs 18/4898, S. 27). Ein theoretisches Beispiel für einen solchen Fall, in dem zwar eine medizinische Notwendigkeit für die Einnahme von Dopingmitteln bestand, diese aber auch zur Leistungssteigerung im Wettbewerb geführt hat, wäre der Fall des mehrfachen Tour-de-France-Champions Lance Armstrong,  der ein Mittel gegen seine Kreberkrankung dafür genutzt haben soll, höhere Leistungen in Rennen abzurufen.

 

Indes ist die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping ein sogenanntes Sonderdelikt, welches ausschließlich von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. So sind gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Spitzensportler und -sportlerinnen in der Lage, den Straftatbestand zu verwirklichen, wobei der Begriff des Spitzensportlers hier laut Gesetz entweder denjenigen meint, der in einem Testpool im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt oder aus seiner sportlichen Tätigkeit beträchtliche Einnahmen erzielt, gemeinhin also Berufssportler und -sportlerinnen der höheren Ligen der jeweiligen Sportart.

 

ACHTUNG: Auch der Versuch der Teilnahme an einem Wettbewerb des des organisierten Sports unter Einfluss von Doping ist  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.