§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Veräußern von Dopingmitteln

§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Veräußern von Dopingmitteln

 

Worin besteht hier die strafbare Handlung?

 

Unter Veräußern ist unter Anlehnung an die von der Literatur zum Veräußern von Betäubungsmitteln entwickelten Grundsätze die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Übereignung eines Dopingmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt (Weber § 29 Rdn. 1035) ohne eigennützige Intention zu verstehen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 12).

 

Das heißt im Prinzip nichts anderes, als dass durch den Tatbestand der Veräußerung neben dem auf Gewinnerzielungswillen basierenden Handeltreiben auch der Verkauf von Dopingmitteln ohne Gewinnerzielungsabsicht strafbar ist.

 

Wann kann eine solche Handlung vorliegen?

 

Der Tatbestand des Veräußerns soll die Verkaufshandlungen von Dopingmitteln umfassen, bei denen es dem Verkäufer gar nicht auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Vorstellbar wäre dies zum Beispiel bei dem Verkauf von Dopingmitteln zum Eigenkauf- oder Herstellungskostenpreis.

 

Tatsächlich soll durch das Veräußern somit samt und sonders das uneigennützige auf einem Rechtsgeschäft fußende Verkaufen und Übereignen von Dopingmitteln erfasst sein. Dementsprechend muss für eine Strafbarkeit wegen Veräußerung von Dopingmitteln neben dem Vereinbaren von Entgelt das Dopingmittel bereits wirklich an den anderen übergeben worden sein (BGH BGHSt. 52, 271). Sofern diese Übereignung noch nicht stattgefunden hat, dürfte in der Regel keine vollendete Veräußerung von Dopingmitteln vorliegen.

 

ACHTUNG: Bei der strafbaren Veräußerung von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch die Veräußerung von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG), ein Dopingmittel an eine minderjährige Person veräußert (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder die Veräußerung entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch der Veräußerung von Dopingmitteln  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung wegen eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.