§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Sonstiges Inverkehrbringen von Dopingmitteln

§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Sonstiges Inverkehrbringen von Dopingmitteln

 

Worin besteht hier die strafbare Handlung?

 

Unter sonstigem Inverkehrbringen ist unter Anlehnung an die von der Literatur zum Veräußern von Betäubungsmitteln entwickelten Grundsätze jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit zu verstehen, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über das Dopingmittel erlangt und es nach eigenem Willen verwenden kann, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt über das Dopingmittel durch einen anderen (Weber § 29 Rn. 1129).

 

Das heißt im Prinzip nichts anderes, als dass durch den Tatbestand des sonstigen Inverkehrbringens alle uneigennützigen Handlungen erfasst werden sollen, die dazu geeignet sind, den Handel mit Dopingmittel zu fördern, und die nicht unter eine speziellere Regelung des § 2 Abs. 1 AntiDopG fallen.

 

Wann kann eine solche Handlung vorliegen?

 

Der Tatbestand des sonstigen Inverkehrbringens ist, wie schon das Wort „sonstig“ impliziert, vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. hierzu auch BT-Drs. 18/4898, S. 24). Somit fallen alle den Umsatz des Doping-Marktes fördernde, uneigennützige Handlungen unter diesen Tatbestand, welche aufgrund von Regelungslücken nicht unter andere Tatbestände § 2 Abs. 1 AntiDopG fallen können.

 

Beispielhaft hierfür sind zum Beispiel das Vorrätighalten bis zur Abgabe (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 17), das rezeptfreie Abgeben eines Dopingmittels bei Kenntnis des Verwendungszwecks (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 17), das erkennbare Bereitstellen von Betäubungsmitteln zu Verkauf, auch bekannt als Feilhalten (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 18) sowie das Anbieten von Dopingmitteln zum Verkauf, auch bekannt als Feilbieten, zum Beispiel durch den Versand von E-Mails (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 18) oder durch das Ansprechen von eventuellen Kunden ( in Anlehnugn zum Betäubungsmittelstrafrecht hier BGH NJW 2014, 325).

 

ACHTUNG: Bei dem strafbaren Inverkehrbringen von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Inverkehrbringen von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder das Inverkehrbringen entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch des Inverkehrbringen von Dopingmitteln  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung wegen eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.