Zubereitung (BtMG)

 

Das BtMG kennt neben den Betäubungsmitteln in Stoffform auch sogenannte Zubereitungen. Unter diesen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand Stoffgemische oder Lösungen eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen zu verstehen. Dabei muss es sich bei mindestens einem der verwendeten Stoffen erstens um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handeln, der zweitens seinen Suchtstoffcharakter, sprich seine Wirkung, nicht verloren haben darf (vgl. MüKo/O?lakc?o?lu, § 2 BtMG Rn. 23). Zubereitungen werden wie Betäubungsmittel in Stoffform behandelt, der Umgang mit ihnen kann ebenfalls eine Straftat darstellen.

 

Abzugrenzen von den Zubereitungen sind hierbei die Ausgenommenen Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Unter diesen sind in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitungen zu verstehen, welche von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen sind. Sie unterfallen in der Regel nicht den Vorschriften des § 29 BtMG, allerdings kann man sich auch durch die unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr solcher Zubereitungen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar machen (vgl. BGH BGHSt. 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 = StV 2011, 545).