Betäubungsmittelimitat
Betäubungsmittelimitate, auch bekannt als Falsch- oder Linkware, Look-alikes oder Pseudodrogen (vgl. MüKo/Kotz/O?lakc?o?lu, § 29 BtMG Rn. 1767), sind Stoffe, die als Betäubungsmittel ausgegeben werden, aber nicht dem BtMG unterfallen.
Der Umgang mit ihnen ist in der Regel straffrei. Ausnahmen bilden gemäß § 29 Abs. 6 BtMG der Handel, das Veräußern und die Abgabe von Betäubungsmittelimitaten: Hier sah der Gesetzgeber es für geboten an, Konsumenten den Einstieg in die Drogenszene dergestalt zu erschweren, dass konsumverharmlosende Lockangebote in Form von Betäubungsmittelimitaten, bei denen qua Natur der Sache keine Rauschwirkung zu erwarten ist, bekämpft werden wollten (vgl. BT-Drs. VI/1877, 10). Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bestehen begründete Zweifel (vgl. MüKo/Kotz/O?lakc?o?lu, § 29 BtMG Rn. 1770), dennoch gehören auch sie zum Normenkanon des BtMG und können in der Praxis Anwendung finden.