25/11/2016: Der BGH zur strafrechtlichen Zuordnung von in der Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln
BGH, Urteil vom 25.10.2016 – 5 StR 255/16
Karlsruhe.
„In einem unverschlossenen Schrank im Vorflur und in unmittelbarer räumlicher Nähe einer allein vom Angeklagten genutzten Dachgeschosswohnung gelagerte Betäubungsmittel und Waffen können bei Vorliegen von weiteren Indizien (hier: keine realen Anknüpfungspunkte für eine Lagerung durch Dritte, keine weitere Wohnung auf diesem Stockwerk, Lagerung von weiteren Rauschmitteln in der Dachgeschosswohnung zum Zwecke des Weiterverkaufs) diesem auch zugeordnet werden.“ (BGH, Urteil vom 25.10.2016 – 5 StR 255/16)
Dieses Urteil entfaltet vor allem Dingen für die Fälle Wirkkraft, bei denen in Wohnkomplexen mit mehreren Wohnungen nahe einer abgelegeneren Wohnung Betäubungsmittel aufgefunden werden. Hier soll bei entsprechender darüber hinaus ermittelter Indizienlage der strafrechtliche Besitz dem Wohnungsinhaber zugerechnet werden.
Umgekehrt lässt sich allerdings aus dem Leitsatz auch die Schlussfolgerung ziehen, dass es genau auf diese restliche Indizienlage ankommt. Das reine Auffinden von Betäubungsmitteln nahe einer Wohnung ohen darüber hinausgehende Indizien reicht dementsprechend gerade nicht aus, um eine Strafbarkeit wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu begründen.
Somit lockert das Urteil einerseits die Anforderungen, die an die strafrechtliche Zuordnung von Betäubungsmitteln an eine bereits betäubungsmittelstrafrechtlich durch Indizien belastete Person zu stellen sind, verschärft andererseits aber gleichzeitig die Anforderungen, derer es bedarf, um anhand von Drogenfunden nahe der Wohung einer verdächtigen Person eine Strafbarkeit wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu begründen.
Sollten Betäubungsmittel nahe Ihrer Wohnung aufgefunden worden sein und Ihnen nun der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.