15/11/2016: BGH – Betäubungsmittel gehören auch weiterhin zum Vermögen

15/11/2016: BGH (3. Strafsenat) – Betäubungsmittel gehören auch weiterhin zum Vermögen

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2016BGH Aktenzeichen 3 ARs 16/16

 

Karlsruhe.

 

„Der (3.) Senat hält daran fest, dass sich die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln gegen das Vermögen des Genötigten richtet und daher grundsätzlich den Tatbestand der Erpressung erfüllt.“ (BGH, Beschluss vom 15.11.2016BGH Aktenzeichen 3 ARs 16/16)

 

Vorangegangen war dieser Entscheidung eine Anfrage des 2. Strafsenats, welcher andachte, die Strafbarkeit einer Erpressung dann zu verneinen, wenn es sich bei dem geschädigten Vermögen um Betäubungsmittel handelt.

 

Der 3. Strafsenat verwarf diese Ansicht unter Verweis auf den vom Bundesgerichtshof vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff, der allein am ökonomischen Wert und nicht an der rechtlichen Bewertung eines Vermögensbestandteiles ansetzt. Somit gehören Betäubungsmittel nach Auffassung des 3. Strafsenats auch weiterhin zum strafrechtlich geschützen Vermögen. Er schloss sich hierin der Auffassung des 4. Strafsenats an, der sich bereits am 10.11.2016 in einem Beschluss (BGH, Beschluss vom 10.11.2016, 4 ARs 17/16) hierzu geäußert hatte.

 

Für die Verteidigungspraxis bedeutet dies, dass Fälle aus dem Drogenmilieu, bei denen es um Vermögens- und Eigentumskriminalität in Verbindung mit Betäubungsmitteln geht, auch in Zukunft restriktiv gehandhabt werden. Allerdings ermöglicht die Initiative des 2. Strafsenats, obgleich sie vorerst gescheitert sein mag, eine Fortsetzung der Diskussion, deren endgültiges Schlusswort auch nach diesem Beschluss noch nicht gesprochen ist.

 

Sollte Ihnen ein solches Delikt in Bezug auf Drogenkriminalität oder auch nur der Umgang mit verbotenen Substanzen im Allgemeinen vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.