§§ 2 Abs. 2; 4 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG – Anwenden von Doping bei einer anderen Person

§§ 2 Abs. 2; 4 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG – Anwenden von Doping bei einer anderen Person

 

Worin besteht beim Anwenden von Doping bei einer anderen Person die strafbare Handlung?

 

Bezüglich des Begriffs der strafbaren Fremdanwendung von Doping kann auf die vor dem AntiDopG geltenden Regelungen des AMG zurückgegriffen werden. Dies bedeutet, dass jegliche peroral, parenteral, nasal, sublingual, bukkal, pulmonal, rektal, vaginal, kutan oder subkutan erfolgende Verabreichung ( siehe hierzu auch Deutsch/Lippert § 5 AMG Rn. 9) von Dopingmitteln oder gleichartig erfolgende Anwendung von Dopingmethoden bei einer anderen Person zum Zwecke der unnatürlichen Leistungssteigerung strafrechtlich erfasst ist.

 

Das heißt zunächst im Prinzip nicht anderes, als dass jegliche Form der Verabreichung von Dopingmitteln an eine andere Person bei Wissen und Wollen um die daraus erwachsenden Folgen bezüglich einer unnatürlichen Leistungssteigerung strafrechtlich erfasst ist.

 

Wann kann das Anwenden von Doping bei einer anderen Person vorliegen?

 

Durch den Verweis im Wortlaut der Norm darauf, dass nicht nur die Anwendung von Dopingmitteln, sondern auch die Anwendung von Doping bei einer anderen Person strafrechtlich erfasst werden soll, fallen auch Dopingbehandlungen wie beispielsweise das Gendoping unter seinen Regelungsgehalt, bei denen es gar keiner Dopingmittel bedarf (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 16).

 

Ausgenommen sind von dieser sehr weit reichenden Regelung nur solche Anwendungen, die aus rein medizinischen Gründen erfolgen, selbst wenn hierdurch eine Leistungssteigerung möglich wäre. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Norm, die gerade die Absicht des Verfolgens eines dopingrelevanten Erfolgs erfasst. Wer aber als behandelnder Arzt einem kranken Patienten ein Mittel gibt, welches gegen dessen Symptome wirkt, zugleich aber auch dessen Leistungskraft unnatürlich verstärkt, der handelt klar ohne die Absicht, die andere Person zu dopen.

 

Zudem muss die Anwendung bei einer anderen Person erfolgen. Wer die Dopingmaßnahme als Spitzensportler an sich selbst durchführt, der fällt unter die Regelung des strafbaren Selbstdopings nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1; 4 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG. Die Selbstanwendung von Doping bei Nichtspitzensportlern wird vom AntiDopG nicht erfasst, kann aber unter andere Regelungen des weiteren Drogenstrafrechts fallen.

 

ACHTUNG: Bei der strafbaren Fremdanwendung von Doping handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch die Anwendung eines Dopingmittels bei einer anderen Person die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder die Herstellung entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch der Fremdanwendung von Doping gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird das Anwenden von Doping bei einer anderen Person vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.