15/11/2016: Der BGH zum Beisichführen einer Waffe beim Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

15/11/2016: Der BGH zum Beisichführen einer Waffe beim Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2016 – 3 StR 344/16

 

Karlsruhe.

 

„Ein Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands scheidet aus, wenn die Tat des Sichverschaffens von BtM in nicht geringen Mengen bereits beendet gewesen ist, als diese Waffe oder der gefährliche Gegenstand sich griffbereit in unmittelbarer Nähe zum Täter befand.“ (BGH, Beschluss vom 15.11.2016 – 3 StR 344/16)

 

Dieser Leitsatz wurde vom Bundesgerichtshof in der Revision eines Falles gesetzt, bei dem das zuständige Landgericht bereits von einem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Waffe sowie eines gefährlichen Gegenstandes ausgegangen war, als der Verurteilte die sich zuvor verschafften Betäubungsmittel in seinem Auto verstaute, in dem sich in Griffweite sowohl ein Baseballschläger als auch ein Klappmesser befanden, mit denen er sich im Notfall verteidigen wollte.

 

Damit ist das Urteil erfreulich konsequent: Es stellt auf die tatsächliche Beendigung des Grunddeliktes ab, welches die Kernstrafe begründet. Zweck der Strafverschärfung für das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes während des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln ist ja gerade der Umstand, dass hierbei eine zusätzliche Gefährdung  für die Rechtsgüter anderer Personen beim Umgang mit Betäubungsmitteln geschaffen wird. Im vorliegenden Falle aber hatte sich der Verurteilte ja bereits die Betäubungsmittel verschafft, ein weitergehendes Risiko bei der Verwirklichung des Grundtatbestands konnte somit gar nicht begründet werden.

 

Für die Verteidigungspraxis bedeutet dieses Urteil für ähnliche Fälle in Zukunft eine gute Grundlage, um im Prozess von der vergleichsweise hohen Strafandrohung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zur deutlich geringereren des einfachen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG zu gelangen (so auch Güttner, FD-StrafR 2017, 386900). Darüber kann es grundsätzlichauch bei anderen Begehungsarten, die unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst sind, als Argument bei ähnlichen Konstellationen herangezogen werden, wenn der  Grundtatbestand bereits beendet wurde, bevor das Qualifikationsmerkmal greift.

 

Eine Sammlung der hier einschlägigen sowie weiterer Straftatsbestände des BtMG finden Sie hier. Falls Ihnen eine dieser Straftaten vorgeworfen wird, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.