§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG – Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

 

Worin besteht bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln die strafbare Handlung?

 

Unter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG ohne bestehende Erlaubnis zu begreifen (BGH BGHSt. 34, 180 = NJW 1987, 721 = StV 1987, 67; BGH NStZ 1990, 442 = StV 1990, 408; BGH NStZ 1992, 545 = StV 1992, 578; BGH NStZ 2000, 150 = StV 2000, 620).

 

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Rauschgiftschmuggel ins Inland strafrechtlich erfasst werden soll.

 

Wann kann eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln vorliegen?

 

Wie im Betäubungsmittelstrafrecht üblich hat sich der BGH auch hier für eine sehr weit reichende Auslegung des Gesetzes entschieden. Es komm allein darauf an, ob das Betäubungsmittel durch menschliche Einwirkung über die Grenze geschafft wurde, egal ob am oder im Körper (BGH BGHSt. 38, 315 = NStZ 1992, 543). Auch muss die Einfuhr nicht eigenhändig vorgenommen werden – auch wer Kuriere oder Brieftauben verwendet, die Betäubungsmittel an Bord von Schiffen ohne Kenntnis der Besatzung über die Grenze bringt oder sich einfach ein handliches Paket voll des süßen Rausches aus dem Urlaub nach Hause schickt, macht sich in der Regel strafbar (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Teil 5 Rn 10).

 

Zudem gilt das strafrechtliche Verbot der Einfuhr auch für Zubereitungen, die an und für sich nicht unter den Begriff des Betäubungsmittels fallen, wie ein Blick in die Anlage III des BtMG zeigt: Mit Ausnahme von Codein- und Dihydrocodein-Zubereitungen sind hier vom Gesetzgeber bewusst alle weiteren von BtMG ausgenommenen Zubereitungen erfasst worden, wie der BGH in seiner Rechtsprechung festgehalten hat (BGH BGHSt. 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 = StV 2011, 545).

 

ACHTUNG: Zudem handelt es sich bei der strafbaren unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nur um einen sogenannten Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen können Ihnen immer dann drohen, wenn Sie mit anderen gemeinsam als „Bande“ die Einfuhr in größerem Umfang (§ 30a Abs. 1 BtMG) betreiben, als Erwachsener Jugendliche unter 18 Jahren zur Einfuhr anhalten (§30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) oder bei der Einfuhr stets eine Waffe oder zumindest einen waffenartigen Gegenstand bei sich führen (§30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

 

Weiterhin ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG auch der Versuch der unerlaubten Einfuhr strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat. Außerdem reicht gemäß § 29 Abs. 4 BtMG für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr auch eine fahrlässige, mithin also nicht einmal gewollte Tatbegehung aus.

 

Mir wird die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Die Entscheidung zur Kriminalisierung der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist die Konsequenz eines Gesetzgebers, welcher den Umgang mit Betäubungsmitteln allumfassend erschweren wollte: Da bestimmte (pflanzliche) Rauschmittel nicht im deutschen Klima gedeihen, soll so schon der Zufluss besagter Betäubungsmittel auf den Betäubungsmittelschwarzmarkt verhindert werden und darüber hinaus auch ganz allgemein der Drogenhandel geschwächt werden.

 

Weil der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln in Deutschland aber bislang nicht kriminalisiert wurde, entsteht so ein gewisser Widerspruch für die Fälle, in denen Konsumenten Betäubungsmittel in kleinen Mengen ausschließlich für sich selbst nach Deutschland einführen. Durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG wurde versucht, diesen Widerspruch für kleine, zum Eigenkonsum gedachte Mengen an Betäubungsmitteln aufzulösen, indem man Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit gab, das Verfahren dann einzustellen. Von einer weitergehenden Strafverfolgung kann in solchen Fällen bei kompetenter anwaltlicher Vertretung also abgesehen werden.

 

In allen Fällen gilt als guter Standard aber stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.