§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Verschreiben von Dopingmitteln

§§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG – Verschreiben von Dopingmitteln

Worin besteht hier die strafbare Handlung?

 

Unter Verschreiben ist das Ausstellen von Rezepten  als sogenannte Kassen- oder Privatrezepte durch dazu berechtigte Personen zu verstehen (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 19).

 

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass das Ausstellen von nicht benötigten Rezepten für Stoffe, welche als Dopingmittel verwendet werden können, durch Ärzte oder Zahnärzte strafbar ist.

 

Wann kann eine solche Handlung vorliegen?

 

Das Verschreiben von Dopingmitteln ist ein echtes Sonderdelikt, welches nur von Ärzten begangen werden kann. Nach Ansicht der Literatur zum ursprünglich im Arzneimittelgesetz angesiedelten Tatbestand liegt eine Vollendung der Tat erst dann vor, sobald Zahlung oder Verrechnung für das Ausstellen erfolgt ist (Körner/Patzak/Volkmer § 95 AMG Rdn. 95). Somit muss für eine vollendete Tat tatsächlich auch schon eine Gegenleistung erfolgt sein.

 

Durch die Regelung des § 4 Abs. 6 AntiDopG ist auch die fahrlässige Begehung des Tatbestands strafbar. Somit ist also nicht nur das wissentliche und/oder gewollte, sondern auch das unter Verletzung von Sorgfaltspflichten stattfindende Verschreiben von Dopingmitteln erfasst, weshalb stets eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalles bei Patienten anzuraten ist.

 

ACHTUNG: Beim strafbaren Verschreiben eines Dopingmittels handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Verschreiben eines Dopingmittels die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder Dopingmittel an eine minderjährige Person verschrieben (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder das Verschreiben entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

 

Überdies ist auch der Versuch des Verschreibens eines Dopingmittels gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

 

Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?

 

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Durch die besondere Qualität als Sonderdelikt droht bei bei einer Verurteilung bei diesem Tatbestand auch darüber hinaus der Entzug der Approbation, mithin also auch berufsrechtliche Nachfolgen.

 

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

 

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.